Beglaubigte Übersetzung der Aufenthaltsbewilligung (B, C, L)

Offizielle, beglaubigte Übersetzungen der Aufenthaltsbewilligungen, anerkannt in der gesamten Schweiz - für familiäre, berufliche und kantonale Verfahren.

Was wir übersetzen Link zu Überschrift

  • Bewilligungen B, C und L (Vorder- und Rückseite)
  • Zugehörige Unterlagen: Bewilligungen, Entscheide, Korrespondenz mit dem kantonalen Amt

Beglaubigt, notariell legalisiert, mit Apostille?

Für die Verwendung in der Schweiz genügt in der Regel eine beglaubigte Übersetzung. Für die Verwendung im Ausland kann eine notarielle Legalisierung oder eine Apostille erforderlich sein.

Häufige Sprachen

Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Spanisch, Portugiesisch, Rumänisch, Ukrainisch, Russisch … siehe alle Sprachen.

Fristen und Versand

Standard: einige Arbeitstage. Express-Optionen möglich. Lieferung als PDF per E-Mail und, falls erforderlich, Papierexemplare per Post.

Behörden verlangen fast immer eine beglaubigte Übersetzung.

Vertraulichkeit garantiert: Bearbeitung gemäss Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) unter Vertraulichkeitsvereinbarung.

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FAQ - Übersetzung der Aufenthaltsbewilligung (B, C, L)

Müssen beide Seiten der Bewilligung übersetzt werden?
Ja, Vorder- und Rückseite enthalten wichtige Angaben (Daten, Kategorien, Bemerkungen), die übersetzt werden müssen.
Wofür wird die Übersetzung benötigt?
Für familiäre Verfahren, Berufsdokumente, kantonale Behörden, Versicherungen und Aufenthaltsanträge.
Für die Verwendung im Ausland: zusätzliche Formalitäten?
Je nach Zielland kann eine notarielle Legalisierung und/oder eine Apostille erforderlich sein.
Lieferung und Fristen
Lieferung als PDF, Papierexemplare auf Wunsch per Post.
Bearbeitungszeit in der Regel einige Arbeitstage.